Allgemeine Geschäftsbedingungen der Luckey GmbH (nachstehend „Luckey“ genannt)
I. Allgemeines
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sämtliche, auch künftige, Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und Luckey richten sich nach diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
II. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen dem Besteller und Luckey der Textform oder Schriftform. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Luckey Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Auftragsbestätigung, Liefer- und Leistungsgegenstand
Für Zeit, Art und Umfang der Lieferung und Leistung sowie den Preis ist – soweit erteilt – die Auftragsbestätigung von Luckey in Textform oder Schriftform maßgebend. Geringfügige Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten, wenn nicht gesondert vereinbart, ab Werk und beinhalten nicht Verladung, Verpackung, Transport und etwaige Versicherungen; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen von mehr als drei Monaten ab Vertragsschluss ist Luckey berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.
2. Rechnungen von Luckey sind ohne Skontoabzug sofort fällig und unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft in bar zu bezahlen. Luckey behält sich vor, Bestellungen und auch Lieferungen – nach eigenem Ermessen – nur gegen Vorkasse anzunehmen und auszuführen. Scheckübergabe wird nicht als Zahlung gewertet.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
V. Liefer- und Leistungszeit
1. Die von Luckey genannten Termine und Fristen sind Prognosen. Lieferzeiten und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von Luckey als endgültige Lieferzeiten und Termine ausdrücklich bestätigt wurden in Textform oder Schriftform. Ihre Einhaltung durch Luckey setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Leistung des Kaufpreises oder der Vergütung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Luckey die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Liefer- und Leistungsfrist (Lieferfrist) beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn der Liefer- und Leistungsgegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von Luckey verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit aus vertraglichen oder rechtlichen Gründen eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Luckey liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefer- und Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind, wie z. B. Pandemien oder für die Geschäftstätigkeit von Luckey relevanten Kriege oder kriegerische Auseinandersetzungen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Luckey in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, bei Lagerung im Werk von Luckey mindestens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden durch die Verzögerung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Luckey durch einen Vorlieferanten nicht rechtzeitig selbst beliefert wurde.
7. Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab, ist Luckey berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
VI. Gefahrenübergang, Abnahme, Transport
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung des Liefer- und Leistungsgegenstandes auf dem Betriebsgrundstück von Luckey auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder Luckey noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von Luckey über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Teilabnahmen für Bauteile und Bauabschnitte, die als solche für sich gebrauchsfähig und nutzbar sind, d. h. auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden können, sind auf Verlangen von Luckey durchzuführen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Luckey gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Luckey nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist Luckey verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5. Etwaige Transporthilfsmittel sind Eigentum von Luckey.
6. Transportschäden sind Luckey unverzüglich anzuzeigen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Luckey behält sich das Eigentum an dem Liefer- und Leistungsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von Luckey gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Luckey nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch Luckey liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn Luckey dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für Luckey vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht Luckey gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt so erwirbt Luckey das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Luckey mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Luckey anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Luckey. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3. Luckey ist berechtigt, den Liefer- und Leistungsgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4. Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf Luckey übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Bei Zugriffen Dritter auf Rechte von Luckey hat der Besteller Luckey unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an Luckey ab. Luckey nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Besteller hat auf Verlangen Luckey die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7. Luckey verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VIII. Gewährleistung / Mängelhaftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet Luckey unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sind unentgeltlich nach Wahl von Luckey nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist Luckey unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Luckey.
2. Zur Vornahme aller Luckey notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Luckey die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Luckey von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Luckey sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Luckey Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die von Luckey vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Luckey – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Entsprechendes gilt für die Kosten der Ermittlung der Fehlerursache.
4. Im Übrigen sind die Ansprüche des Bestellers gegen Luckey insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder Nutzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß an der Ware, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund – sofern sie nicht von Luckey zu verantworten sind.
7. Bessert der Besteller/Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Luckey nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für eine ohne vorherige Zustimmung von Luckey vorgenommene Änderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes.
8. Verletzt der Liefer- und Leistungsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird Luckey auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefer- und Leistungsgegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Luckey ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Luckey den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in Abschnitt VIII.8 genannten Verpflichtungen von Luckey sind vorbehaltlich Abschnitt IX für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
– der Besteller Luckey unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Besteller Luckey in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Luckey die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII.8 ermöglicht,
– Luckey alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Mangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
10. Beim Verkauf von gebrauchten Produkten oder B-Ware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit jedoch die Produkte von Luckey vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise instandgesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung zusätzlich folgende Voraussetzung:
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung Luckey vertraglich oblag. Diese Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
11. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
IX. Haftung
1. Das Recht des Bestellers, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
a) des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von Luckey, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
c) des arglistigen Verschweigens von Mängeln,
d) der Übernahme einer Garantie,
e) der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch Luckey, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
f) des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
beschränkt.
2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Luckey, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Wenn Luckey oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in einem anderen Zusammenhang Rat und Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haftet Luckey dafür nur dann, wenn Luckey hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und erhalten hat und der Rat, die Auskunft oder die Empfehlung schriftlich gegeben wurde. In diesem Falle haftet Luckey bei Verschulden bis zu 25 % des für die Beratung etc. vereinbarten Entgelts. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1 a), b), d) und e).
6. Etwaige Rechte des Bestellers aus den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 BGB) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Unberührt bleibt danach insbesondere das Recht des Bestellers auf Rückgriff gegenüber Luckey wegen eines Mangels einer an einen Verbraucher verkauften Sache gemäß § 478 BGB.
X. Veränderung und Warenkennzeichnung
1. Eine Veränderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Luckey.
2. Eine Veränderung der Kennzeichnung des Liefer- und Leistungsgegenstandes, insbesondere der Serien- oder sonstiger Kontrollnummern und jede Sonderstempelung, die als Herkunftszeichen des Bestellers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
XI. Rücknahmen / Rücksendungen
Zur Rücknahme einer mangelfrei gelieferten Ware (Umtausch) ist Luckey nicht verpflichtet. Die Rücknahme steht im freien Ermessen von Luckey. Eine Rücksendung wird nur angenommen, wenn Luckey vorher eine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
XII. Besonderheiten bei Reparaturaufträgen außerhalb der Gewährleistung
Luckey wird Reparaturen oder Aufarbeitungen von gelieferter Ware/Bauwerk außerhalb der Gewährleistung nur gegen Kostenerstattung durchführen. Dabei wird die ortsübliche Vergütung berechnet.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
1. Erfüllungsort für alle Geschäfte, die Luckey betreffen ist Bad Wünnenberg.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Paderborn. Luckey ist aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt auch für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschlossen werden und keine andere
schriftliche Rechtsvereinbarung enthalten.
4. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform oder zumindest der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis selbst.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.